Urlaubsbuchung stornieren?
Angesichts der momentan schwer überschaubaren Lage wie lange in Frankreich und Deutschland Ausreisebeschränkungen, Ausgangsbeschränkung, Kontaktverbote etc. noch bestehen, stellt sich für viele NRI die Frage:
wie soll man reagieren, wenn man Gästen einen Termin für ein Mietobjekt zugesagt hat.
Und eine ähnliche Frage stellen sich auch für die Gäste, die gebucht haben:
Soll man jetzt schon seinen Buchungstermin absagen?
Sicherlich beinhalten einige Mietverträge eine Rücktrittsklausel, bei den unter bestimmten Bedingungen Stornogebühren fällig sind. Aber bestimmt ist diese "Corona-Ausnahmesituation" nirgendwo aufgeführt.
In diesem Zusammenhang ist ein in der Stuttgarter Zeitung vom 31.03.2020 erschienener Artikel "
Ferien stornieren
" interessant.
So wird Mietern geraten zum derzeitigen Zeitpunkt eine vertraglich fixierte Buchung, deren Zeitraum nach den bestehenden Ausgangsbeschränkungen (Aus- Einreisebeschränkungen) liegt, nicht zu kündigen, da in solchen Fällen die Gefahr besteht, die Stornokosten bezahlen zu müssen.
Momentan (Stand 31.03.2020) würde das in Euronat bedeuten, dass für Gäste, deren Buchungen nach dem 15. April liegen, und die jetzt kündigen, ggf. Stornokosten vom Vermieter erhoben werden könnten. (Ausgangsbeschränkung in Frankreich derzeit bis 15.04.2020). Denn
Angst alleine berechtigt nicht zum kostenlosen Rücktritt von einem Vertrag
.
Kann der Vermieter auf Grund von Reisebeschränkungen (z.B. Ausgangsbeschränkungen) das Mietobjekt nicht zur Verfügung stellen, so kann der Mieter kostenfrei vom Mietvertrag zurücktreten.
D.h.:
-- wenn ein Mietvertrag z.B. für die Zeit im Juni besteht und die Reisebeschränkungen gelten auch noch im Juni, so kann der Mieter kostenfrei vom Mietvertrag zurücktreten.
-- Wenn der Mieter aber – aus Angst – jetzt schon diesen Mietvertrag kündigt (Ausgangsbeschränkung in Frankreich bis 15.04.2020), so läuft er Gefahr, dass ihm Stornogebühren berechnet werden
Axel Stottmeister
31.03.2020
Quelle: Stuttgarter Zeitung vom 31.03.2020
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Ergänzung
Wie sieht die Situation aus, wenn der Mietvertrag durch eine Agentur zustande gekommen ist?
Für den Anbieter (Agentur) gilt natürlich das Gleiche, als wenn der Mietvertrag direkt zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommen ist. Kann der Vermieter das Mietobjekt nicht zur Verfügung stellen, so muss der Reisepreis binnen 14 Tg. zurück erstattet werden.
Das Angebot die Reise zu verschieben und dafür eine Gutschrift bzw. Umbuchung anzunehmen, ist genau zu überlegen. Denn: was ist, wenn die vermittelnde Reise-Agentur in der Zeit insolvent wird? Dann wird es in den meisten Fällen so sein, dass keine Rückerstattung möglich ist.
Weitere Informationen zu dem Thema findet man unter anderem auf den Seiten der Europäischen Verbraucherzentren, den Verbraucherzentralen, Stiftung Warntest, Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz und der Auswärtigen Amtes.
ASto
02.04.2020
Quelle: Stuttgarter Zeitung v. 02.04.2020